Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Scandio


1. Anwendungsbereich und Leistungsportfolio von Scandio

  1. Für Service-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen der Scandio GmbH (nachfolgend „Scandio“) gegenüber dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen. Die konkreten Service-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen (nachfolgend „Leistungen“) ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
  2. Scandio vermittelt im Übrigen Nutzungsrechte an Softwareprodukten anderer Hersteller und erbringt in Zusammenhang mit diesen Softwareprodukten Leistungen im Sinne von Ziffer 1. Scandio überträgt kein Eigentum an diesen Softwareprodukten (nachfolgend auch „Lizenzprodukte“ genannt), sondern vermittelt dem Kunden ein Nutzungsrecht gemäß den Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Dies gilt auch für Updates, Upgrades und Patches der Lizenzprodukte.
  3. Scandio erbringt für vermittelte Nutzungsrechte („Lizenzen“) an den Lizenzprodukten – soweit vereinbart – die ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Supportleistungen zu der dort vereinbarten Vergütung. Darüberhinausgehende Supportleistungen können ggfs. zusätzlich vereinbart werden.
  4. Eine Einweisung des Kunden in die Lizenzprodukte, deren Installation oder Anpassung sowie die Übertragung der Altdatenbestände des Kunden sind – soweit nicht explizit in der Leistungsbeschreibung vereinbart – nicht Gegenstand eines Angebots.


2. Rechtseinräumung

  1. Soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist, gilt Folgendes: Falls im Rahmen der von Scandio erbrachten Leistungen schutzfähige Arbeitsergebnisse (z.B. Spezifikationen, Konzepte und Pflichtenhefte, Individualsoftware, Schulungsunterlagen) entstehen, erhält der Kunde mit Zahlung der vollständigen Vergütung hieran dauerhafte, nicht übertragbare und nicht-ausschließliche Nutzungsrechte für die unternehmensinternen Zwecke des Kunden. Zur Verbreitung und zur Bearbeitung der Arbeitsergebnisse ist der Kunde nicht berechtigt.
  2. Für die Nutzung der durch Scandio vermittelten Lizenzprodukte gelten die Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers, die Scandio in ihrem Angebot referenziert.
  3. Scandio ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Kunden entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der von Scandio zur Leistungserbringung eingesetzten Personen vorhanden ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.


3. Vergütung

  1. Der Kunde zahlt für die vereinbarten Leistungen und für vermittelte Lizenzprodukte an Scandio die jeweils vereinbarte Vergütung.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, vergütet der Kunde die Arbeits- und Reisezeit von Scandio nach Zeitaufwand entsprechend den Preislisten von Scandio. Die aktuellen Preislisten sind integraler Bestandteil des Angebots.
  3. Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand (1. Klasse Bahn/Economy Class Flug, Übernachtung, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel) berechnet. Tagesspesen und Kosten für tatsächlich gefahrene KFZ-Kilometer werden nach Sätzen der jeweils geltenden Steuerrichtlinien in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten.
  4. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  5. Soweit Preise in einer Fremdwährung angegeben sind und der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Bestellung um mehr als 3% vom angegebenen Wechselkurs abweicht, gelten die Preise in EURO zum neu berechneten Wechselkurs, der zum Zeitpunkt der Bestellung gilt.
  6. Scandio stellt den angefallenen Aufwand entsprechend den von Scandio erstellten Zeitnachweisen, auf die Viertelstunde genau, monatlich in Rechnung. Themen werden nach Möglichkeit bei der Leistungserbringung gebündelt.
  7. Pauschalpreise – sofern vereinbart - werden am Anfang der angegebenen Periode in Rechnung gestellt. Beginnt oder endet die vereinbarte Leistungserbringung innerhalb dieser Periode, erfolgt eine anteilige Abrechnung. Die Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
  8. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Scandio zur Berechnung von Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
  9. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich Scandio die Rechte an erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnissen vor. Scandio ist insbesondere berechtigt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät und wenn Scandio deswegen vom Vertrag zurückgetreten ist, die weitere Nutzung der Leistungen und/oder Arbeitsergebnisse zu untersagen. Sollte vor der vollständigen Bezahlung ein Dritter Zugriff auf die erbrachten Leistungen und/oder Arbeitsergebnisse nehmen, ist der Kunde verpflichtet, diesen Dritten über den Vorbehalt von Scandio zu informieren und Scandio sofort schriftlich über den Zugriff des Dritten zu benachrichtigen.


4. Grundsätze der Leistungserbringung

  1. Die Verantwortung für die Projektsteuerung und einen etwaigen Projekterfolg liegt beim Kunden. Bei den Leistungen von Scandio handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrags, es sei denn dies ergibt sich ausdrücklich aus der Leistungsbeschreibung.
  2. Ist Scandio als Single Point of Contact (SPoC) für die vermittelten Nutzungsrechte an den Lizenzprodukten vom Kunden benannt, so verwaltet Scandio die bestehenden Nutzungsrechte („Lizenzen“). Der Kunde erhält rechtzeitig eine Erinnerung vor Erneuerung einer Support-Periode. Dieser ‚Lizenz-Service‘ ist für den Kunden mit keinen Zusatzkosten verbunden.
  3. Scandio erbringt seine Leistungen entsprechend des bei Abschluss des Vertrags geltenden aktuellen Stands der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden.
  4. Scandio erbringt seine Leistungen an Arbeitstagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss der gesetzlichen Feiertage am Standort von Scandio. Soweit erforderlich, wird Scandio ihre Leistungen in den Geschäftsräumen des Kunden erbringen. Darüber hinaus ist Scandio in der Wahl des Leistungsorts frei.
  5. Scandio wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn Scandio Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf die Leistungserbringung haben können.


5. Mitwirkungsleistungen des Kunden

  1. Vorbehaltlich weiterer (Detail-)Regelungen im Angebot erbringt der Kunde folgende Mitwirkungsleistungen:
  2. Zu Beginn der Arbeiten von Scandio benennt der Kunde einen Ansprechpartner, der befugt ist, wesentliche Entscheidungen hinsichtlich der von Scandio zu erbringenden Leistungen zu treffen bzw. solche notwendigen Entscheidungen herbeizuführen. Insbesondere stellt dieser Ansprechpartner die für die Leistungen von Scandio notwendigen Kontakte mit den Fachabteilungen beim Kunden her, sorgt für die für die Arbeiten von Scandio notwendige Kommunikation mit allen Stellen im Haus des Kunden und übernimmt die terminliche Koordinierung der Arbeiten von Scandio mit den betroffenen Stellen beim Kunden.
  3. Für die Leistungen von Scandio stellt der Kunde die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung, insbesondere soweit Leistungen in den Geschäftsräumen des Kunden erforderlich sind, die dafür erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur.
  4. Der Kunde ist verpflichtet die Arbeiten von Scandio bestmöglich zu unterstützen, insbesondere wird der Kunde die im Angebot spezifizierten Dokumente und Informationen zur Verfügung stellen.
  5. Der Kunde wird Leistungen von Scandio auf Vollständigkeit und etwaige Mängel hin untersuchen und Scandio Beanstandungen umgehend mitteilen. Es gilt § 377 HGB.
  6. Der Kunde wird auftretende Mängel in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentieren und Scandio unverzüglich und möglichst schriftlich nach ihrer Entdeckung mitteilen.
  7. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen durch den Kunden unentgeltlich zu erbringen.
  8. Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert Scandio diese Mitwirkungsleistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Textform an. Scandio wird den Kunden im Übrigen unverzüglich in Textform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
  9. Die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungsleistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung von Scandio hat, ist Scandio von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen von Scandio verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Scandio entstehende und nachgewiesene Mehraufwände und Schäden werden unbeschadet weiterer Rechte auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.


6. Ablieferung von Leistungen, Arbeitsergebnissen, Testverpflichtung

  1. Sofern erforderlich, werden Scandio und der Kunde eine Testverpflichtung festlegen. Soweit eine solche Verpflichtung vereinbart wird und sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt Folgendes:
  2. In der Leistungsbeschreibung (siehe Ziffer 1.1) sind die zu testenden Leistungen von Scandio, die Testkriterien und die durchzuführenden Tests im Detail beschrieben.
  3. Nach erfolgreicher Durchführung der festgelegten Tests sind die Vertragspartner verpflichtet, gemeinsam ein Protokoll über die Ablieferung der vertragsgemäßen Leistungen zu unterzeichnen.
  4. Die Leistungen gelten jedoch spätestens zwei (2) Wochen nach Übergabe als ordnungsgemäß angenommen bzw. abgeliefert, wenn von Seiten des Kunden keine schriftliche Mängelrüge erfolgt. Sofern es sich bei den Leistungen um Programme handelt, gelten diese spätestens vier Wochen nach Übergabe als ordnungsgemäß angenommen bzw. abgeliefert, sofern von Seiten des Kunden keine schriftliche Mängelrüge erfolgt.


7. Absagen und Terminverschiebungen

  1. Absagen von schriftlich bestätigten Terminen für Workshops, Beratungstage oder Coachings sind gebührenfrei bis zehn (10) Arbeitstage vor dem Termin möglich. Die Absage ist in Textform an den entsprechenden Ansprechpartner zu richten. Entscheidend ist das Datum, an dem die Absage bei Scandio eingeht.
  2. Bei nicht fristgemäßer Absage werden folgende Stornierungsgebühren fällig:
  3. 9 Arbeitstage vor dem Termin: 50% der vereinbarten Vergütung
  4. 5 Arbeitstage vor dem Termin: 75% der vereinbarten Vergütung
  5. Bei Fernbleiben vom Termin ohne Absage: 100% der vereinbarten Vergütung
  1. Der Kunde kann den Termin nach Abstimmung mit Scandio verschieben. Die Regelungen für die Stornierung gelten für eine Terminverschiebung entsprechend.
  2. Bei Absage eines Beraters oder Coaches infolge von Krankheit, Unfall oder anderen höheren Gewalten wird selbstverständlich so zeitnah wie möglich ein neuer Veranstaltungstermin angeboten.

8. Terminüberschreitung

  1. Jeder Vertragspartner haftet dem anderen Vertragspartner für Terminüberschreitungen, sofern er diese ausschließlich zu vertreten hat und sie den eigenen Leistungsteil betreffen. Im Haftungsfall gelten die vereinbarten Haftungsgrenzen (siehe Ziffer 13).
  2. Soweit Terminüberschreitungen nicht oder nicht von einem Vertragspartner ausschließlich zu vertreten sind, trägt jeder Vertragspartner die ihm aus der Terminüberschreitung entstehenden Nachteile selbst.
  3. In jedem Fall einer Terminüberschreitung werden die Vertragspartner den Terminplan entsprechend anpassen und ggfs. neue Termine vereinbaren.


9. Mitarbeiter von Scandio und Subunternehmer

  1. Scandio ist bei der Wahl der Mitarbeiter frei, die Scandio zur Leistungserbringung einsetzt. Scandio trägt dafür Sorge, dass die von Scandio eingesetzten Mitarbeiter zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit Scandio dem Kunden Mitarbeiter namentlich benannt hat, die Scandio zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz der genannten Mitarbeiter besteht nicht.
  2. Scandio wird sich bei den für den Kunden unter dem Vertrag eingesetzten Mitarbeitern um Kontinuität bemühen. Scandio wird dem Kunden einen Austausch der eingesetzten Mitarbeiter nach Möglichkeit frühzeitig vorab anzeigen. Die neu eingesetzten Mitarbeiter werden mindestens die Anforderungen nach Ziffer ‎1.
  3. Sofern die Qualifikation der von Scandio eingesetzten Mitarbeiter nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht oder der Einsatz dieser Mitarbeiter für den Kunden aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, wird der Kunde Scandio hierüber unverzüglich in Schriftform informieren. Scandio wird unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.
  4. Die von Scandio zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Kunden. Dies gilt insbesondere, soweit von Scandio eingesetzte Mitarbeiter die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen. Beide Vertragspartner werden geeignete organisatorische Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
  5. Scandio ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Kunde wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Den im Angebot genannten Unternehmen stimmt der Kunde als Subunternehmer zu. Scandio wird die Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen des Vertrags stehen.

10. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

  1. Die Vertragspartner werden alle Geschäftsgeheimnisse (insbesondere solche nach § 2 GeschGehG) einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen des jeweils anderen Vertragspartners (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Der empfangende Vertragspartner wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  2. Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragspartners ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  3. Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der empfangende Vertragspartner überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der empfangende Vertragspartner den anderen Vertragspartner vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
  4. Die Vertragspartner werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
  5. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
  6. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;
  7. die der empfangende Vertragspartner unabhängig vom Vertrag entwickelt hat; oder
  8. der der empfangende Vertragspartner von Dritten oder außerhalb des Vertrags vom anderen Vertragspartner ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
  9. Der Nachweis für das Vorliegen der in Ziffer ‎5 genannten Ausnahmen obliegt dem Vertragspartner, der sich auf die Ausnahme beruft.
  10. Mit Beendigung des Vertrags werden die Vertragspartner in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners auf dessen Aufforderung herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
  11. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrags.

11. Datenschutz

  1. Die Vertragspartner werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
  2. Sofern und soweit Scandio im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden in dessen Auftrag verarbeitet, werden die Vertragspartner vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.


12. Leistungsdefizite, Sach- und Rechtsmängel von Arbeitsergebnissen

  1. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn Arbeitsergebnisse nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zu der vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignen. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung (siehe Ziffer 1.1).
  2. Es liegt ein Rechtsmangel vor, wenn die für die vertragliche Verwendung der Arbeitsergebnisse erforderlichen Rechte nicht eingeräumt werden konnten.
  3. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, jedenfalls nach Annahme (siehe Ziffer 6). Bei Arglist und Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Soweit der Kunde Arbeitsergebnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln, es sei denn der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf die Änderungen zurückzuführen sind und auch die Mängelanalyse und Mängelbeseitigung durch Scandio nicht beeinträchtigt wird.
  5. Bei auftretenden Mängeln wird Scandio nacherfüllen. Scandio ist berechtigt, die Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Neulieferung oder Nachbesserung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist.
  6. Die Nachbesserung durch Scandio kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.
  7. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht oder nicht auf die Arbeitsergebnisse von Scandio zurückzuführen ist, ist Scandio berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen gegenüber dem Kunden abzurechnen, sofern dem Kunden bei der Meldung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel.
  8. Ist Scandio mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, Scandio eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist Scandio auch innerhalb dieser Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  9. Neben Rücktritt oder Minderung kann der Kunde, wenn Scandio ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Insoweit gilt Ziffer 13.
  10. Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.
  11. Im Falle des berechtigten Rücktritts ist Scandio berechtigt, für die vom Kunden gezogene Nutzung aus den erbrachten Leistungen bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen.


13. Haftungsbeschränkung

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern gilt hinsichtlich der Haftung folgendes:

  1. Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Scandio gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet Scandio nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung von Scandio auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
  4. Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 13 gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Scandio.
  5. Ist ein Schaden sowohl auf Verschulden von Scandio als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen. Insbesondere ist der Kunde für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von Scandio verschuldeten Datenverlust haftet Scandio deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und die Rekonstruktion der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verlorengegangen wären.


14. Laufzeit und Kündigung

  1. Soweit durch das Angebot von Scandio und dessen Annahme (Vertragsschluss) ein Dauerschuldverhältnis begründet wird, gilt – soweit nichts anderes vereinbart wird - Folgendes:
  2. Der Vertrag beginnt mit Vertragsunterzeichnung bzw. Annahme des Angebots von Scandio und läuft auf unbestimmte Zeit.
  3. Die Frist für eine ordentliche Kündigung beträgt sechs (6) Wochen jeweils zum Quartalsende.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist nicht ausreichend.


15. Abwerbeverbot

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, während der Laufzeit des Vertrags keine Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners direkt oder indirekt abzuwerben. Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer mit dem Ziel, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen, verstanden.


16. Schlussbestimmungen

  1. Beide Vertragspartner dürfen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners nicht auf Dritte übertragen.
  2. Gegen Forderungen von Scandio kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
  3. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das einheitliche UN Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
  4. Erfüllungsort ist München.
  5. Gerichtsstand ist München.
  6. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Bestimmungen.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.